Geschlossenes Tor auf der Marschkämpe zulässig
Ein geschlossenes Gattertor auf der Marschkämpe stellt keine Beeinträchtigung der Erholung in der freien Landschaft dar. Das hat das Verwaltungsgericht Oldenburg nun entschieden.
Da die freie Landschaft von beiden Seiten aus durchgängig bis an das Tor betreten werden könne, so die Auffassung des Gerichts, stelle das Gattertor keine Sperre im Sinne des Waldrechts dar. Eine Öffnungsanordnung der Stadt Delmenhorst vom 17. August dieses Jahres war daher nicht zulässig.
Die Stadt rechnet nun damit, dass die Wegegenossenschaft des Realverbandsweges Marschkämpe das Tor erneut verschließt, wie sie es in diesem Sommer getan hatte.
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