Wollepark: Berufung gegen Gebäudeabriss in Westfalenstraße

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Um den Wollepark nicht weiter verfallen zu lassen, sondern städtebaulich zu restrukturieren, hatte die Stadt verfügt, das leerstehende Gebäude Westfalenstraße 8 abreißen zu lassen. Doch der Fall landet nun vor Gericht, denn er sei von grundsätzlicher Bedeutung.
 
Der städtische Fachdienst Bauordnung hatte im November 2012 den Abbruch des sechsgeschossigen Gebäudes Westfalenstraße 8 verfügt. Als Rechtsgrundlage nutzte die Stadt Delmenhorst den Paragraphen 54 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung von 2003. Als Begründung für die Abbruchverfügung wurden die dauerhafte Nutzungsaufgabe und der damit einhergehende Verfall des Gebäudes angeführt. Doch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls die Berufung gegen die vom Verwaltungsgericht Oldenburg bestätigte Abbruchverfügung zugelassen.
 

Fall von grundsätzlicher Bedeutung

Das OVG weist diesem Fall grundsätzliche Bedeutung zu und will im Berufungsverfahren nun klären, wann eine bauliche Anlage als „im Verfall begriffen“ anzusehen ist. Das teilt die Stadt heute mit. Insbesondere werde zu klären sein, inwieweit Schäden auch äußerlich sichtbar sein müssen. Oder ob Schäden im Inneren ausreichen, um die Voraussetzungen der entsprechenden Rechtsgrundlage zu erfüllen.
 
In diesem Zusammenhang will sich das Gericht nach eigener Aussage auch mit dem Gesetzeszweck sowie gegebenenfalls mit Fragen der Gesetzgebungskompetenz des Landes auseinandersetzen. Nach Angaben der Stadt ist die Klägerseite zunächst aufgefordert, die Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen.
 

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