Wenn auf den Karnevalsumzug ein Bußgeld-Kater folgt
Ob ganz klassisch als Cowboy oder als filmreifer Superheld − wer den Karneval angemessen feiern will, kommt kostümiert zur Party. Autofahrern sei jedoch gesagt: Hinter dem Steuer sind Maske und Perücke in der Regel tabu und können im Rahmen einer Polizeikontrolle zu einem Bußgeld führen.
Wer nicht gerade mit dem Batmobil auf Verbrecherjagd ist, sollte auf Ganzkörperanzüge wie Morphsuits, aber auch auf Masken oder falsche Bärte besser verzichten. „Die Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet Fahrzeugführern ausdrücklich, sich so zu maskieren, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Andernfalls droht ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro“, weiß Tom Louven, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht und Partneranwalt von Geblitzt.de. Das gilt auch für Accessoires wie überdimensional große Hüte, Augenklappen oder unpassendes Schuhwerk . „Kommt es zu einem Unfall, verweigert die Kfz-Versicherung möglicherweise sogar wegen grober Fahrlässigkeit die Regulierung des Schadens, da die Wahrnehmung und Bewegungsfreiheit eingeschränkt war.“
Hände ans Steuer!
Darüber hinaus sollten Jecken und Narren sich nicht während der Fahrt schminken. Auch hier weist Anwalt Louven auf die Unfallgefahr und die Folgen hin: „Autofahrer sind zu ständiger Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet. Führt die Ablenkung zu einem Unfall, droht mindestens ein Verwarnungsgeld von 35 Euro. Kommt dabei ein Mensch zu Schaden, erfüllt dies möglicherweise sogar den Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung, was mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe, einem Fahrverbot und Punkten geahndet werden kann.“
Kein Zwang zum Alkoholtest
Auch während des traditionell feucht-fröhlichen Karnevals sind Testungen von Atemalkohol, Urin oder Schweiß bei Verkehrskontrollen freiwillig, wenn keine Anhaltspunkte für Alkohol- oder Drogenkonsum vorliegen. Selbst ein Gleichgewichtstest kann grundsätzlich abgelehnt werden. „Der Fahrer ist nicht verpflichtet, zur Sammlung von Beweisen beizutragen“, weiß Tom Louven. Liegt allerdings ein begründeter Anfangsverdacht vor, zum Beispiel aufgrund von Lallen, erweiterten Pupillen, Torkeln oder einer Alkoholfahne, kann die Polizei den Fahrer für eine Blutprobe auf die Dienststelle mitnehmen. Und ein Bluttest darf bei begründetem Verdacht nicht verweigert werden.
Bildquelle: Andalucia / Shutterstock.com










DelmeNews - Jörn Peterse
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!