Trotz Ablauf bundesweiter Vorschrift – Über Ostern hält DKD an Maskenpflicht fest

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Dass sowohl Besucher von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen als auch Patienten in Arztpraxen, medizinischen und therapeutischen Einrichtungen eine FFP2-Maske tragen müssen, gilt noch bis zum morgigen Karfreitag, 7. April überall in Deutschland. Im Delme Klinikum Delmenhorst (DKD) wird es allerdings auch darüber hinaus mindestens noch das gesamte durch die Feiertage verlängerte Wochenende fortbestehen.
 
Nachdem die meisten Corona-Maßnahmen seit Anfang März Geschichte sind, läuft nun auch die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom Bund verankerte Vorgabe ab, dass der Aufenthalt in Arztpraxen, Kliniken, medizinischen, therapeutischen und Pflegeeinrichtungen einer FFP2-Maske bedarf. Ab Karsamstag, 8. April, ist damit offiziell Schluss, sodass vielerorts der Zugang ohne Maske möglich sein wird. Keineswegs wird das jedoch beim DKD der Fall sein.
 

Mit Corona-Patienten und kranken Mitarbeitern begründet

Heute (6. April) informierte Tomke Hammerl, die für die Öffentlichkeitsarbeit am DKD zuständig ist, darüber, dass im Delmenhorster Krankenhaus die Maskenpflicht während Ostertage aufrechterhalten bleibt. Gerechtfertigt wird das mit einer weiterhin relevanten Anzahl an Corona- Patienten, die zu Beginn des Tages vier Personen betrug, und nach wie vor vielen krankheitsbedingten Personalausfällen.
 

Neubeurteilung am Dienstag

Für kommenden Dienstag, 11. April, wurde die nächste Einschätzung der Lage angekündigt, auf deren Basis dann die Bekanntgabe aktueller Coronamaßnahmen erfolgen soll. Tagesaktuelle Informationen sind auf der Homepage des DKD https://www.delme-klinikum.de/ verfügbar. Bis dahin haben folgende Regelungen für Besucher Bestand:

– FFP2-Maskenpflicht
– Besuchsverbot bei positivem Coronanachweis
– Die Besuchszeit ist täglich zwischen 14 Uhr und 18 Uhr. Nach Absprache mit der Station sind Ausnahmen bei den Besuchszeiten möglich für:
• Angehörige, die einen Patient besuchen, der lebensbedrohlich erkrankt ist,
• Angehörige von Patienten der Palliativstation
• die Begleitperson einer Schwangeren unter der Geburt,
• der Vater, der sein Neugeborenes und seine Partnerin besucht,
• die Eltern oder sonstige enge Bezugspersonen eines kranken Kindes,
• die Begleitperson eines älteren, gebrechlichen, seh- oder gehbehinderten oder dementen Patientenen,
• Dolmetscher
• gerichtlich bestellte Betreuer.
– Bei ambulanten Patienten besteht FFP2-Maskenpflicht, wird ein Besuchsverbot bei positivem Coronanachweis verhängt. Weisen sie Atemwegserkrankungen auf, werden sie je nach Dringlichkeit verschoben.
– Stationäre Patienten müssen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.
– Für externe Dienstleister gilt FFP2-Maskenpflicht und ein Zutrittsverbot bei positivem Coronanachweis.
 
Bild: Zumindest über Ostern verlängert das DKD die Maskenpflicht.

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