Stadt schlägt Änderung des Lokalpolitik-Antrags auf Gewerbesteuer-Stundung vor – Pauschale Stundung nicht möglich

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Die Stadtratsfraktionen FDP/UAD und SPD & Partner hatten am Dienstag einen Eilantrag eingereicht, der eine vorübergehende Stundung der Gewerbesteuer vorsieht. Die Stadt Delmenhorst verschließt sich der Idee nicht grundsätzlich nicht, schlägt aus Gründen der Rechtssicherheit allerdings eine andere Formulierung des Antrags vor. Generelle Stundungen seien nicht möglich. Über den Antrag soll am Donnerstagnachmittag im Stadtrat beraten werden.

Mit der von den genannten Fraktionen geforderten Steuerstundung sollen die von der Corona-Krise betroffenen örtlichen Unternehmen möglichst schnell entlastet werden. Das möchte auch die Stadtverwaltung. Nach einer Prüfung des Sachverhaltes schlägt sie allerdings eine geänderte Formulierung vor. So soll der Passus „durch eine vorübergehende Stundung der Gewerbesteuer“ entfernt werden und stattdessen durch „im Rahmen der kommunalen Möglichkeiten“ ersetzt werden.  Der geänderte und vom Rat zu beschließende Antragstext würde dann lauten: „Die Fraktion FDP/UAD und die Gruppe SPD & Partner streben eine schnelle Entlastung der Delmenhorster Unternehmen durch eine vorübergehende Stundung der Gewerbesteuer  im Rahmen der kommunalen Möglichkeiten an.“ (Anmerkung: Durchstreichung zur besseren Verdeutlichung der geänderten Formulierung durch die Redaktion).

Ratsherr Lothar Mandalka (FdU) hatte nach Stellung des Eilantrags seinerseits beantragt, die Rechtssicherheit des Antrags vor einem etwaigen Stadtratsbeschluss prüfen zu lassen.

Stundungen pauschal nicht möglich

Hintergrund der durch die Stadtverwaltung vorgeschlagenen Änderung ist, dass „Stundungen pauschal rechtlich nicht zulässig seien, sondern nur durch individuelle Anträge der Unternehmen auf den Weg gebracht werden könnten. Das teilt Oberbürgermeister Axel Jahnz in einer E-Mail an die Ratspolitiker mit, die DelmeNews.de vorliegt. Die Behörden müssten stets jeden Einzelfall prüfen.

Die Steuereinnahmen seien unterteilt in „Festsetzungen (Abrechnung der Vorjahre) und Vorauszahlungen (also für das laufende Jahr)“. Für die Festsetzungen der Vorjahre seien Stundungen auf Antrag nach Prüfung des Einzelfalls möglich ( nach § 222 Abgabenordnung). In den herausgehenden Stundungsbescheiden werde bereits auf die derzeit gegebenen weiteren Möglichkeiten (bspw. zinslose Steuerstundungen bei anderen Steuern durch das Finanzamt) hingewiesen.

Vorauszahlunsforderungen werden bereits reduziert

Der weitaus überwiegende Teil der Gewerbesteuereinnahmen bestehe jedoch aus den Vorauszahlungen für das laufende Jahr (laut Stadtverwaltung derzeit rd. 20 Mio. Euro). Die Höhe orientiert sich an der letzten Veranlagung (in der Regel also 2018).

Ein formloser Antrag zur Reduzierung reicht aus

Aufgrund der aktuellen Lage werde bei entsprechenden Anträgen bereits eine Reduzierung vorgenommen. Automatische Anhebungen würden derzeit unterbleiben. Für die Reduzierung dieser Vorauszahlungen reiche ein formloser Antrag mit der entsprechenden Begründung aus. Die Unternehmen, so der Oberbürgermeister, machten von den Vorauszahlungsreduzierungen bereits Gebrauch. Der aktuelle Steuerlauf habe eine Reduzierung des Gewerbesteueraufkommens in Höhe von rd. ½ Mio. € ergeben.

Zusätzlich zu den Möglichkeiten der Kommune seien bereits Hilfsmaßnahmen durch Bund und Land initiiert, so der Oberbürgermeister Diese reichen von Zuschussgewährungen bis zu KfW-Krediten.

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