Sonderreglung für Hartz IV läuft am 30. August aus – Jobcenter weist auf Weiterbewilligungsantrag hin

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Anlässlich der Corona-Pandemie erließ die Bundesregierung ein Sozialschutzpaket für einen leichteren Zugang zur Grundsicherung. Unter anderem betrifft eine Sonderregelung das Arbeitslosengeld (ALG) II, auch bekannt als Hartz IV. Diese gilt jedoch bloß bis zum 30. August. Im Anschluss ist wieder ein Weiterbewilligungsantrag notwendig, wenn jemand darauf angewiesen ist, ALG II zu beziehen. Vom Jobcenter werden Kunden darüber informiert.
 
Während der Corona-Pandemie mussten bislang keine Weiterbewilligungsanträge auf ALG II gestellt werden. Für Bewilligungszeiträume, die zwischen dem 31. März und dem 30. August enden, werden die Leistungen automatisch weiter bewilligt. Mit dieser Regelung ist nach dem 30. August Schluss. Aus diesem Grund sendet das Jobcenter von heute (20. Juli) an sämtlichen Kunden Schreiben, deren Bewilligungszeitraum ab dem 31. August oder später aufhört.
 

Weiterbewilligung ist vor dem Auslaufen von Hartz IV zu beantragen

Beim Jobcenter müssen die Weiterbewilligungsanträge frühzeitig eingereicht werden, und zwar ehe das ALG II ausläuft. Die Möglichkeit, es erneut ohne Antragstellung zu verlängern, besteht nicht mehr. Über jobcenter.digital lassen sich die Antragsunterlagen auch bequem weitergeben. Mit den benötigten Zugriffsberechtigungen werden die Kunden beim Jobcenter ausgestattet. Hingegen bleiben zwei andere Sonderregelungen länger gültig.
 

Vermögensprüfung und Übernahme der Unterkunftskosten gelten bis 30. September

Bis zum 30. September werden die Sonderreglungen zur vereinfachten Vermögensprüfung und zur Übernahme der Kosten der Unterkunft verlängert. Im Rahmen einer vereinfachten Vermögensprüfung unterzieht das Jobcenter dem Vermögen ausschließlich einer Kontrolle, falls es über 60.000 Euro und 30.000 Euro pro weiterem Haushaltsmitglied liegt.

Vom Jobcenter werden Kosten für die Unterkunft einschließlich der Heiz- und Nebenkosten in vollem Umfang anerkannt. Zu beachten ist, dass für Neu- und Weiterbewilligungsanträge, die ab 1. Oktober erfolgen, alles wie vor der Corona-Krise bei der Grundsicherung gehandhabt wird. Überprüft wird vom Jobcenter, ob Vermögen existiert und die Kosten für die Unterkunft verhältnismäßig sind. Erforderliche Nachweise wird das Jobcenter von den Kunden einholen.
 
Bild: Für Arbeitslosengeld II muss nach dem 30. August wieder eine Weiterbewilligung beim Jobcenter beantragt werden.

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