Schöffengericht verurteilt LKW-Fahrer zu drei Jahren Haft

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Das Schöffengericht des Amtsgerichts hat am heutigen Donnerstag einen LKW-Fahrer zu drei Jahren Haft verurteilt. Der übermüdete Fahrer hatte im Juli 2012 einen Baustellensicherungsanhänger gerammt und dabei einen Mitarbeiter der Sicherungsfirma getötet.

Es ging um den Fall, bei dem am 18.Juli 2012 gegen 05:45 Uhr auf der A 28 in Fahrtrichtung Oldenburg der Fahrer eines Sattelzuges in völlig übermüdeten Zustand auf den Standstreifen geriet und durch das anschließende nahezu ungebremste Prallen auf einen Baustellensicherungsanhänger einen Mitarbeiter der Baustellensicherungsfirma tötete.
 

Vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässige Tötung

Das Schöffengericht hat den angeklagten Fahrer des LKW wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Dem Angeklagten wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung von 5 Jahren festgesetzt.

Der Staatsanwalt hatte eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten gefordert – die Verteidigerin bat um die Verhängung einer Bewährungsstrafe.
 

“Volles Risiko“ – kein Augenblicksversagen

Beim Strafmaß war für das Gericht vor allem von Bedeutung, dass der Angeklagte die zulässige Lenkzeit massiv überschritten hatte. Vor dem Unfallereignis war er bereits über 20 Stunden unterwegs gewesen und hatte in dieser Zeit über 1.500 Kilometer zurückgelegt. Unter diesen Umständen könne von einem Augenblicksversagen keine Rede mehr sein. Der Angeklagte sei vielmehr „volles Risiko“ gefahren.
 

Schon mehrfach aufgefallen

Der Angeklagte war bereits mehrfach strafrechtlich aufgefallen. Insbesondere war er erst wenige Jahre vor diesem Unfall wegen einer fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war.

Die Strafe war fünf Wochen vor dem jetzt verhandelten Unfall erlassen worden. Das Gericht wies überdies darauf hin, dass der Angeklagte darüber hinaus durch eine Unzahl von verkehrsrechtlichen Übertretungen aufgefallen sei – unter anderem auch wegen Lenkzeitüberschreitungen. Sowohl aus generalpräventiven, als auch aus spezialpräventiven Gründen sei die Verhängung der verkündeten Strafe mindestens erforderlich und angemessen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
 

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