Notrufmissbrauch in Delmenhorst

Am vergangenen Freitag, 27. September, wurde die Polizei gegen 22:30 Uhr über den Notruf kontaktiert. Die Anrufer gaben an, dass es in der Delmenhorster Grünstraße zu einem Körperverletzungsdelikt gekommen sei. Anschließend stellte sich jedoch heraus, dass es sich beim vermeintlichen Notruf um einen Telefonstreich handelte.

Wie die Polizei Delmenhorst berichtet, wurde über den Notruf „eine schwerwiegende Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit zum Nachteil einer unbekannten Person in Delmenhorst im Bereich der Grüne Straße“ gemeldet.

Umfangreiche Ermittlungen und polizeiliche Maßnahmen führten unter einem hohen Kräfteaufgebot letztlich zu dem Ergebnis, dass sich zwei weibliche Minderjährige aus Delmenhorst, im Alter von 13 und 14 Jahren, einen „Spaß“ gemacht hatten.

So war die Ursprungsmeldung rein erfunden und traf nicht zu. Die Einsatzverursacherinnen wurden nach ihrer Befragung an ihre Erziehungsberechtigten übergeben. Weil sie den Notruf missbraucht haben, wurde gegen die beiden Minderjährigen entsprechende Strafverfahren eingeleitet.

Vorsätzlicher Notrufmissbrauch ist kein „Scherz“, sondern strafbar

Um einen simplen Streich handelt es sich beim Missbrauch von Notrufen keineswegs. Gemäß § 145 Strafgesetzbuch (StGB) machen sich Personen, die durch einen vorsätzlichen „Fake“-Anruf Unfallverhütungs- bzw. Nothilfemittel beeinträchtigen, strafbar. Schließlich stehen Einsatzkräfte, die einer solchen Falschmeldung nachgehen, nicht für echte Notrufe zur Verfügung.

Strafbar ist demnach jedes Verhalten gegenüber den Einsatzkräften, aus dem sich der Rückschluss ziehen lässt, dass ein Notfall vorliegen würde. Dabei reicht es bereits aus, dass die angezeigte Notsituation tatsächlich nicht bestand – wie es hier der Fall war.

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