Neuer Lockdown ab Mittwoch – Diese Regeln gelten

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In einer Telefonkonferenz am Sonntag, 13. Dezember, haben Bund und Länder einen erneuten Lockdown beschlossen. Gelten soll dieser ab Mittwoch, 16. Dezember, und ist zunächst befristet bis zum 10. Januar 2021.

Anders als in ihrer letzten Sitzung vom 25. November, kamen die Länderchefs zusammen mit der Kanzlerin dieses Mal sehr schnell auf einen gemeinsamen Nenner. Nach nur knapp einer Stunde war klar: Es wird einen neuen Lockdown geben. Anders sind die hohen Fallzahlen und besonders die steigenden Krankenhaus- und Todeszahlen offenbar nicht zu bremsen. Starten soll dieser am 16. Dezember und ist zunächst befristete bis zum 10. Januar 2021. Im Folgenden haben wir aufgelistet, was ab Mittwoch gilt. Alle nicht explizit aufgeführten Punkte (bspw. bei der Gastronomie) bleiben wie bisher (bspw. geschlossen und nur außer-Haus-Verkauf).

Einzelhandel

Der Einzelhandel schließt ab dem 16. Dezember. Einzige Ausnahmen sind: Lebensmittelgeschäfte, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkaufsstellen, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Weihnachtsbaumverkauf und Großhandel.

Dienstleistungsunternehmen

Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich.

Schulen und Kitas

An den Schulen sollen im genannten Zeitraum die Kontakte deutlich eingeschränkt werden. Kinder sollen in dieser Zeit wann immer möglich zu Hause betreut werden. In Bremen und Niedersachsen entfällt die Präsenzpflicht. Eltern können also selbst entscheiden, ob sie ihre Kinder in die Schule schicken oder nicht.

Arbeit und Home-Office

Arbeitgeber sollen prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können.

Gottesdienste

Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Mindestabstand von 1,5 Metern wird gewahrt, es gilt Maskenpflicht auch am Platz, der Gemeindegesang ist untersagt. Bei Zusammenkünften, in der Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, muss ein Anmeldesystem eingeführt werden. In den kommenden Tagen sollen darüber hinaus Gespräche innerhalb und mit den Glaubensgemeinschaften geführt werden, um für die Dauer der hohen Infektionszahlen zu geeigneten Regelungen für religiöse Zusammenkünfte zu kommen.

Kontaktbeschränkungen

Für private Treffen gilt: Maximal fünf Personen aus zwei Haushalten. Kinder bis 14 Jahre sind davon ausgenommen. In Abhängigkeit des jeweiligen Infektionsgeschehens werden die Länder vom 24. bis zum 26. Dezember eine Ausnahme der Regelung zulassen. Über die Feiertage können weitere vier Personen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören hinzukommen. Diese müssen allerdings zum engsten Familienkreis gehören, also Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Geschwistern, Geschwisterkinder und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen (Hier dürfen es dann entsprechend mehr als 5 Personen sein).

Silvester

Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf sehr belebten Plätzen (diese definieren die Länder jeweils selbst). Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten.

Alkohol im öffentlichen Raum

Während der Zeit des Lockdowns, vom 16. Dezember bis 10. Januar, ist zudem der Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit untersagt.

Altenheime und Pflegedienste

Für Alten- und Pflegeheime sowie mobile Pflegedienste sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Bund unterstützt diese mit medizinischen Schutzmasken und durch die Übernahme der Kosten für Antigen-Schnelltests. Die Länder werden eine verpflichtende Testung mehrmals pro Woche für das Personal in den Alten- und Pflegeeinrichtungen anordnen. Solche regelmäßigen Tests sind ebenso für das Personal in mobilen Pflegediensten angezeigt. In Regionen mit erhöhter Inzidenz soll der Nachweis eines aktuellen negativen Coronatests für die Besucherinnen und Besucher verbindlich werden.

Überbrückungshilfen

Mit der Überbrückungshilfe III will der Bund Unternehmen und Selbstständige, die direkt oder indirekt vom Lockdown betroffen sind finanziell unterstützen. Der monatliche Zuschuss wurde erhöht und beträgt nun maximal 500.000 Euro.

 

Bund und Länder wollen sich am 5. Januar 2021 erneut beraten und über die Maßnahmen ab dem 11. Januar beschließen.

Symbolbild: Gaststätten, Cafés und Freizeiteinrichtungen bleiben nach wie vor geschlossen. Nur der Außer-Haus-Verkauf ist weiterhin gestattet. 

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