Neue Corona-Lockerungen ab Donnerstag

Werbung
Werbung
Werbung
Werbung

In Delmenhorst liegt die Sieben-Tage-Inzidenz der Corona-Neuinfektionen seit Dienstag am fünften aufeinanderfolgenden Werktag unter dem Grenzwert von 50. Daher gelten ab Morgen, Donnerstag, 10. Juni, die Regeln der sogenannten Stufe zwei – und damit viele weitere Lockerungen!

  • Privat und in der Öffentlichkeit – drinnen und draußen – darf sich ein Haushalt mit zwei weiteren Personen eines anderen Haushaltes treffen oder bis zu zehn Personen aus maximal drei Haushalten. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
  • Zusammenkünfte von bis zu zehn Kindern bis einschließlich 14 Jahren mit den Personen eines Haushalts sind zulässig (sogenannte Kindergeburtstags-Regel).
  • Im Einzelhandel entfällt die Testpflicht.
  • In der Außengastronomie entfällt die Testpflicht. Die Innengastronomie darf nach Maßgabe des Paragrafen 9 der Niedersächsischen Corona-Verordnung öffnen (unter anderem Sperrstunde ab 23 Uhr). Dort gilt eine Testpflicht.
  • Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit sitzendem Publikum dürfen mit maximal 100 Personen stattfinden. Es gilt eine Testpflicht. Außer am Sitzplatz muss eine medizinische Maske getragen werden.
  • Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen unter freiem Himmel sind auf maximal 250 Personen begrenzt, sofern diese sitzen. Steht das Publikum zeitweise, sind maximal 100 Personen zulässig. Es gilt eine Testpflicht.
  • Angebote im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit sind zulässig.
  • Kindertageseinrichtungen und Schulen wechseln in das Szenario A. Für Schulen bedeutet dies, dass die Kinder wieder durchgehend gemeinsam Präsenzunterricht haben, nicht mehr nur abwechselnd in Gruppen. Die Schulen dürfen aus organisatorischen Gründen den Wechsel des Szenarios auf die kommende Woche (ab 14. Juni) verschieben.
  • Außerschulische Bildungsangebote sind weiterhin unter den Voraussetzungen des Paragrafen 14a der Niedersächsischen Corona-Verordnung zulässig.
  • Körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik, Fußpflege usw.) sind zulässig. Eine Testpflicht gilt nur, wenn die medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden kann.
  • Veranstaltungen von Theater, Kinos und ähnlichen Einrichtungen sind nach den Maßgaben des Paragrafen 6b der Niedersächsischen Corona-Verordnung – unter anderem Testpflicht – wieder zulässig.
  • Freibäder dürfen mit Hygienekonzept öffnen; Hallenbäder nur für Schwimmkurse und Rehabilitationsmaßnahmen – verbunden mit einer Testpflicht für volljährige Teilnehmer und Betreuer.
  • Freizeit- und Amateursport darf in Gruppen bis zu 30 Personen (einschließlich Kontaktsport) stattfinden. Alternativ darf kontaktfreier Sport in beliebig großen Gruppen betrieben werden, wenn mindestens je Person zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen oder ein Abstand von je zwei Metern eingehalten wird. Es gilt eine Testpflicht für Trainer und volljährige Sportler. Umkleiden und Duschen dürfen nicht genutzt werden.
  • Führungen in Stadt und Natur sowie die Öffnung von Gedenkstätten und Museen sind mit Hygienekonzept zulässig.
  • Die Öffnung von Freizeitparks, Spielhallen usw. sowie das Angebot touristischer Schiffs-, Kutsch- und Busfahrten sind – verbunden mit einer Testpflicht – zulässig.
  • Hotels, Wohnmobilstell- und Campingplätze usw. dürfen mit eingeschränkter Kapazität und Testpflicht öffnen.

 

Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige
0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert