Mann aus Ganderkesee fährt mit Blaulicht durch Delmenhorst – Ermittlungsverfahren eingeleitet
Ein junger Autofahrer aus Ganderkesee fuhr am Samstag, 4. Januar, kurz vor Mitternacht, mit eingeschaltetem Blaulicht durch Delmenhorst. Gegen ihn wurde nun ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Wie die Polizei berichtet war zur Vorfallzeit ein dunkler Kombi aus Richtung Hasporter Damm kommend auf der Annenheider Straße unterwegs. Weil dabei ein eingeschaltetes Blaulicht auf dem Fahrzeugdach montiert war, machte ein vorausfahrender Autofahrer Platz.
Auf das Blaulicht reagierte auch die Besatzung eines zivilen Streifenwagens, die sich auf dem Brendelweg der Annenheider Straße näherte. Obwohl freie Bahn geschaffen wurde und das Blaulicht weiterhin lief, stoppte der Kombi an der Einmündung zum Brendelweg. Also fuhren die Beamten langsam an. Beim Passieren des Kreuzungsbereichs erkannten sie, dass der Kombi voll besetzt war und niemand Uniform trug.
Deshalb entschlossen sich die Polizisten, die vermeintlichen Kollegen anzusprechen und wendeten dafür ihren zivilen Streifenwagen.
Blaulicht aus Fahrzeug geworfen
Zunächst wurde der Kombi daraufhin stark beschleunigt. Nachdem ein größerer Gegenstand aus dem Auto geworfen wurde, stoppte der Kombi dann kurz vor dem Albertusweg.
Im Fahrzeug befanden sich fünf Personen im Alter von 17 bis 21 Jahren. Eine Berechtigung zur Ausstattung mit beziehungsweise Nutzung von Blaulicht bestand nicht.
Gegen den laut Polizei wenig einsichtigen Fahrer aus Ganderkesee wird nun wegen des Verdachts der Amtsanmaßung ermittelt. Bei der Absuche des kurzen Fluchtwegs fanden und beschlagnahmten die Beamten das entsprechende Blaulicht.
Wer darf mit Blaulicht fahren
Laut § 52 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dürfen nur Fahrzeuge konkreter Gruppen mit Blaulicht ausgestattet sein. Hierzu gehören polizeiliche Institution, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Unfallhilfewagen öffentlicher Verkehrsbetriebe und Rettungsdienste.
Wer nicht zu diesen Gruppen zählt und dennoch unberechtigt ein Blaulicht privat am Fahrzeug nutzt, kann, je nach Situation, wegen Amtsanmaßung nach § 132 des Strafgesetzbuches (StGB) belangt werden.
Eine Amtsanmaßung liegt beispielsweise dann vor, wenn das „äußere Erscheinungsbild des Fahrzeuges auf den ersten Blick an ein Zivilfahrzeug der Polizei erinnert.“
Laut Bußgeldkatalog.org können im schwersten Fall eine hohe Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren folgen.
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