La Vie muss im „Lockdown light“ geschlossen bleiben – Antrag wird vor Gericht abgewiesen

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Beim rechtlichen Vorgehen gegen die Schließung während des aktuellen Shutdowns, der vielfach auch als „Lockdown light“ bezeichnet wird, musste die Delmenhorster Shishabar La Vie in der Cramerstraße einen Rückschlag hinnehmen. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg lehnte einen vom Bremer Rechtsanwalt Anwalt Jörg Krause im Auftrag von Betreiberin Stefanie Pröhl eingereichten Antrag, der die Außerkraftsetzung der Schließung vorsieht, ab.
 
„Leider wurde der im Rahmen des Normenkontrollantrages gestellte Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz (vorläufige Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm) zurückgewiesen“, teilt Rechtsanwalt Jörg Krause mit, der die Interessen seiner Mandantin Stefanie Pöhl, der Inhaberin der Shishabar La Vie, vertritt. Allerdings weist er darauf hin, dass die Entscheidung über den Normenkontrollantrag an sich noch aussteht.
 

Auf 25 Seiten wird Absage dargelegt

Zusätzlich lässt Krause durchblicken, dass in Bezug auf Anträge auf Eilrechtsschutz ein sehr kompliziertes Entscheidungsgeflecht existiert. Verdeutlicht wird das dadurch, dass allein in diesem Fall die Entscheidung 25 Seiten umfasst. Gemäß Paragraph 47 Absatz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stelle die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, also dem Normenkontrollantrag, für einen Eilantrag den Prüfungsmaßstab dar, sofern sich diese bei der im Eilverfahren verkürzten zusammenfassenden Prüfung schon abschätzen lassen.
 

Gericht ist von Eignung und Notwendigkeit der Maßnahme überzeugt

Für den verantwortlichen 13. Senat des OVG Niedersachsen war laut Krause eine zuverlässige Abschätzung des Erfolgs der Hauptsache nicht möglich, weshalb dieser eine Folgenabwägung ausführen musste. Dabei kam der 13. Senat des OVG Niedersachsen Krause zufolge zum Schluss, dass vor allem die Paragraphen 28 bis 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) als Rechtsgrundlage genügen würden.

Außerdem halte der 13. Senat des OVG Niedersachsen die verfügte Schließung der Gastronomiebetriebe aus aktueller Sicht für eine erforderliche und angemessene Schutzmaßnahme, um das Coronavirus an seiner weiteren Ausbreitung zu hindern. Begründet wurde dies damit, dass eine Vielzahl direkter Begegnungen zwischen Beschäftigten und oft wechselnden Gästen zu einer Gefahrenlage beitrage, die das allgemeine Infektionsrisiko erhöhe.
 

Finanzhilfen und Befristung waren auch ausschlaggebend

Zusätzlich seien bei den vom Gesetzgeber erlassenen Schutzmaßnahmen keine Ermessensfehler zu erkennen und werden diese im Kampf gegen das Coronavirus für tauglich angesehen. Die momentane Entwicklung steigender Infektionszahlen, die wachsende Zahl schwerer Krankheitsverläufe und die Auslastung medizinischer und intensivmedizinischer Kapazitäten würden Argumente dafür bilden.

Nach Angaben von Krause war für die Abweisung des Antrags wesentlich, dass finanzielle Unterstützung zugesagt wurde und der Shutdown vorerst bis zum Montag, 30. November, befristet ist. Der Bremer Rechtsanwalt befindet: „Auch wenn die Entscheidung in ihrer filigranen Begründung Beachtung verdient, halte ich sie für unzutreffend.“

Dass die Corona-Verordnung als hinreichende Rechtsgrundlage behandelt wird, obwohl namhafte Juristen und vermehrt bestehende Gerichtsentscheidungen das Gegenteil aufzeigen, hält er für falsch. Selbst bei summarischer Prüfung müsste nach Krauses Verständnis davon ausgegangen werden, dass die Generalklausel des Paragraphen 28 Absatz 1 Satz 1 des IfSG als Ermächtigungsgrundlage für das wiederholte Verbot unternehmerischer Aktivitäten mit Rücksicht auf verfassungsrechtliche Überlegungen nicht genügt.
 

Infektionsschutzgesetz regelte vor der Änderung nicht alle Maßnahmen

Er begründet das damit, dass die Paragraphen 28 bis 32 des IfSG zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung noch nicht sämtliche zu erwartenden und absehbaren Entscheidungen zur Bekämpfung des Infektionsgeschehens klärten, wodurch keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Corona-Verordnung bestand. Vergangene Woche Mittwoch, 18. November, wurden Änderungen des IfSG von Bundestag und Bundesrat beschlossen.
 

Rechtlicher Kampf gegen die Schließung wird fortgesetzt

Er begründet das damit, dass die Paragraphen 28 bis 32 des IfSG zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung noch nicht sämtliche zu erwartenden und absehbaren Entscheidungen zur Bekämpfung des Infektionsgeschehens klärten, wodurch keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Corona-Verordnung bestand.

Vergangene Woche Mittwoch, 18. November, wurden Änderungen des IfSG von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Aus Krauses Perspektive ist abzuwarten, ob die Entscheidung des OVG Niedersachsen dauerhaft bestehen bleibt oder ein abermaliger Antrag eine Änderung herbeiführt.

„Wir diskutieren den weiteren Fortgang derzeit mit unserer Mandantin, sind aber sicher, dass wir weiterhin mit allen Mitteln versuchen werden, gegen die Schließungsanordnungen die rechtlichen Mittel auszuschöpfen um zu zeigen, dass die Unternehmen – so auch meine Mandantin – unter Aufbietung von erheblichen Investitionen und Arbeitskraft verlässliche Partner im Kampf gegen die Pandemie sind und keine Gegner des um probaten Infektionsschutz ringenden Staates.“, erklärt der Rechtsanwalt.
 

Gültige Rechtsgrundlage wird bezweifelt

Nicht überzeugend findet er die neuen gesetzlichen Regelungen mit der Reform des IfSG zum Beispiel im Hinblick auf ihre Tragfähigkeit für erneute Corona-Verordnungen sowie Allgemeinverfügungen. Sowohl die gesetzliche Grundlage als auch die Befolgung des Parlaments-und Gesetzesvorbehaltes werden von Krause infrage gestellt.
 
Bild: Im Shutdown muss die Shishabar La Vie in der Cramerstraße geschlossen bleiben. Rechtlich dagegen vorzugehen, brachte bislang keinen Erfolg.

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