Keine Körperverletzung durch COVID-Schnelltest an der Schule

Corona-Schnelltests im Klassenzimmer sind mittlerweile gang und gäbe, doch nicht alle Eltern sind damit einverstanden, ihre Kinder testen zu lassen. So auch eine Mutter im ostfriesischen Aurich, die bis vor das Oberlandesgericht in Oldenburg auf strafrechtliche Konsequenzen klagte – und damit scheiterte. 

Das Kind der Mutter sowie Klassenkameraden seiner 4. Klasse hatten Kontakt zu einem Corona-positiv getesteten Kind. Nachdem das Gesundheitsamt Aurich hiervon Kenntnis erlangt hatte, führte es am nächsten Morgen in dieser Klasse einen Schnelltest bei allen Schülerinnen und Schülern durch. Die Mutter zeigte deshalb den zuständigen Mitarbeiter des Gesundheitsamts wegen Körperverletzung im Amt an. Sie legte dazu ein Attest einer Allgemeinärztin vor, nach dem ihr Kind durch die Testung unter anderem eine schwere psychische Traumatisierung erlitten haben soll.

Traumatisiert durch Corona-Test

Die Staatsanwaltschaft Aurich lehnte eine Strafverfolgung ab und begründete dies damit, dass kein hinreichender Tatverdacht für eine Körperverletzung vorliege. Gegen die Einstellung des Verfahrens legte die Mutter Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg ein, die die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Aurich bestätigte und ebenfalls eine Anklageerhebung gegen den Gesundheitsamtsmitarbeiter ablehnte. Auch mit dieser Entscheidung war die Mutter nicht zufrieden und rief das Oberlandesgericht an. Dort hat  der 1. Strafsenat ihren Antrag nun ebenfalls verworfen. Er sei bereits aus formellen Gründen unzulässig und auch in der Sache unbegründet. Denn es liege kein hinreichender Tatverdacht einer Körperverletzung im Amt vor. Der Schnelltest sei nach § 25 des Infektionsschutzgesetzes zulässig gewesen. Die Durchführung des Tests sei insgesamt verhältnismäßig, um eine große Zahl von Menschen vor einer möglichen Infektion zu schützen. Darüber hinaus sei der Beweiswert des von der Mutter vorgelegten Attests denkbar gering. Es sei mehr als fraglich, wie die Ärztin im Rahmen eines einzigen Termins die Diagnose einer schweren psychischen Traumatisierung habe stellen können. Aufgrund der Ausstellung des Attests ergebe sich gegen sie vielmehr der Anfangsverdacht des Ausstellens eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses nach Paragraph 278 StGB. Ob gegen die Ärztin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, bleibt abzuwarten.

Symbolbild: Eine Mutter scheiterte vor Gericht in Oldenburg mit ihrer Forderung nach Strafe für einen angeordneten Corona-Schnelltest. Bildquelle: Fotolia

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