Gericht kippt Gastronomie-Sperrstunde in Niedersachsen – La Vie erringt Sieg vor Gericht

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Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat die nächtliche Sperrstunde für Gastronomen sowie das Verbot von Außerhausverkauf von Alkohol vorläufig, die durch die aktuelle Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen erlassen worden war, aufgehoben.Rechtlich dagegen vorgegangen war die Betreiberin der Shisha-Bar La Vie in der Cramerstraße in Delmenhorst.

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 die Vorschrift des § 10 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 7. Oktober 2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2020, vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Im Zuge der Corona-Beschränkungen hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht die nächtliche Sperrstunde für Gastronomen und das Verbot für einen Außerhausverkauf von Alkohol vorläufig gekippt. Das Gericht in Lüneburg entsprach damit dem Eilantragvon Stephanie Pröhl, Inhaberin der Shisha-Bar La Vie in der Cramerstraße.

Ihr Bruder Andree Pröhl ist Restaurantleiter im La Vie. Er freut sich, dass das Gericht der Ansicht seiner Schwester gefolgt ist. Er sagt: „Wir alle müssen etwas gegen Corona tun. Doch die Gastronomie hat die meisten Maßnahmen ergriffen. Dennoch sind wir die ersten ‚die aufgespießt werden'“, so Pröhl.  So habe das La Vie, das am 18. August eröffnet wurde, unter anderem erheblich in Lüftungstechnik investiert.

Die Gastronomie sei kein Infektionstreiber, „die Gastronomie ist nicht der böse Bub.“ Aufgrund der Hygienkonzepte könne man die Kontakte gut nachvollziehen. Er sieht es eher als problematisch, wenn Leute spätabends zuhause unkontrolliert feiern. „Die Leute gehen nicht um 23 Uhr nach Hause“, so Pröhl.

Vorgehen gegen Lockdown angekündigt

Rechtsanwalt Jörg Krause aus Bremen, der Stephanie Pröhl vor Gericht vertreten hat, sagt auf Nachfrage, dass man auch gegen den Lockdown light der Bundesregierung vorgehen werde. „Selbstverständlich werden wir dagegen vorgehen. Die Maßnahmen überzeugen uns nicht. Die  Oberverwaltungsgerichte kassieren die Entscheidungen der Politik. Das ist generell die Mißlichkeit am politischen Handeln.“

In der Begründung des Gerichts hatte es wörtlich geheißen: „Der Verordnungsgeber habe für den Senat nicht nachvollziehbar erklären können, warum gerade der Aufenthalt in Gastronomiebetrieben zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie der ganztägige Außer-Haus-Verkauf alkoholischer Getränke ein erhöhtes Infektionsrisiko mit sich brächten.“

Die vorläufige Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich. Der Beschluss über den Eilantrag ist nicht anfechtbar, das Hauptsacheverfahren läuft weiter.

Weitere rechtliche Informationen zum Thema gibt es hier.

 

Foto oben: Restaurantleiter Andree Pröhl ist erfreut über den Erfolg.

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