Fall Qosay K.: Verfahren gegen Rettungssanitäter eingestellt

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Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hatte im Fall des im Polizeigewahrsam verstorbenen Qosay K. unter anderem gegen zwei Rettungssanitäter ermittelt. Die Hinterbliebenen des Verstorbenen hatten Strafanzeige erstattet und ihnen unterlassene Hilfeleistung vorgeworfen. Wie die Staatsanwaltschaft heute (1. Juni) mitteilt, wurden die Ermittlungen nun eingestellt.

Nach den getroffenen Feststellungen ist der später Verstorbene am Einsatzort zunächst durch die Sanitäter untersucht worden. So wurde unter anderem die Herzfrequenz und die Atmung überprüft, sämtliche Befunde seien als unauffällig eingestuft und protokolliert worden.

Auch bei weiteren, zum Teil unbeteiligten Zeugen habe der später Verstorbene zu diesem Zeitpunkt nicht den Eindruck erweckt, sich in einer Notlage zu befinden, teilt die Staatsanwaltschaft mit. Entsprechende Äußerungen seien durch Qosay K. auch nicht getätigt worden.

Eine weitere Untersuchung und Behandlung habe der später Verstorbene nach dem Ergebnis der Ermittlungen durch stetiges Wegdrehen seines Körpers abgelehnt. Eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung setze voraus, dass ein Unglücksfall, etwa in Form einer Gefahr für Leib und Leben, vorliegt und dieser Umstand einem potenziellen Täter auch bekannt war.

Aufgrund der geschilderten Umstände sei aber nicht feststellbar, ob zum Zeitpunkt der Untersuchung bereits ein entsprechender Notfall vorlag. Die gewonnenen Untersuchungsergebnisse weisen auf das Gegenteil hin, so die Staatsanwaltschaft.

Rettungssanitäter konnten davon ausgehen, dass kein Notfall vorlag

Jedenfalls durften die Rettungssanitäter aber in Ansehung der Untersuchungsergebnisse und aufgrund des Verhaltens des später Verstorbenen davon ausgehen, dass hier keine entsprechende Notlage bestanden hat. Hinzu komme, dass auch in rechtlicher Hinsicht eine Hilfspflicht jedenfalls dann entfällt, wenn eine ggf. hilfebedürftige Person eine weitere Hilfeleistung ablehnt, wie es hier nach Auswertung der Angaben sämtlicher Zeugen festgestellt worden ist.
Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft war daher das Verfahren entsprechend einzustellen.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde nach § 172 StPO eingelegt werden.

 

Symbolbild oben: Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat die Ermittlungen gegen die Rettungssanitäter eingestellt.

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