Blumenverkauf an „stillen Tagen“ eingeschränkt

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Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass der Verkauf von Blumen und Pflanzen nach dem Gesetz über die Ladenöffnungszeiten am Volkstrauertag (14. November) und Totensonntag (21. November), nur für die Dauer von drei Stunden erlaubt ist.

Diese Regelung gilt generell an allen Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen für Verkaufsstellen, die auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen in kleinen Mengen ausgerichtet sind. Die Öffnungszeiten sollten dabei außerhalb der üblichen Gottesdienstzeiten liegen. Baumärkte mit Blumen und Pflanzen im Sortiment bleiben von der Regelung unberührt und müssen daher an den „stillen Tagen“ geschlossen bleiben.

Bildquelle: Antonio Diaz / Fotolia

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