Betriebsschließung wegen Corona – kein Anspruch aus Versicherung

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Die monatelange Schließung von Hotels und Gaststätten wegen der Corona-Pandemie hat viele Betreiber an den Rand des Ruins gebracht. So mancher besitzt jedoch eine Versicherung, die auch die mit einer behördlichen Betriebsschließung verbundenen Verluste wenigstens zum Teil (meist für die ersten 30 Tage)  ausgleichen soll. Doch nun hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden, dass zumindest eine Versicherung nicht zahlen muss.

Ob die Versicherungen auch „Corona-Verluste“ ausgleichen, ist Gegenstand etlicher aktueller Gerichtsverfahren. In einem jetzt vor dem Oberlandesgericht Oldenburg verhandelten Fall verlangte ein Hotelier aus Ostfriesland eine Zahlung aufgrund der 2020 erfahrenen Verluste, die ihm durch das behördlich verfügte Beherbergungsverbot entstanden waren – die Versicherung lehnte ab. Der 1. Zivilsenat hat jetzt die Entscheidung des Landgerichts Aurich bestätigt: Der Mann hat keinen Anspruch gegen die Versicherung. In den zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen war auf konkrete, einzeln aufgeführte, nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten Bezug genommen worden; COVID 19 war nicht erwähnt (eventuell, weil zum Zeitpunkt des Abschlusses noch gar nicht bekannt). Es komme aber, so der Senat, auf die Fassung der Versicherungsbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. Damit ist die Sache jedoch noch nicht vom Tisch: Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Symbolbild: Ein Hotelier aus Ostfriesland ist mit seinen Ansprüchen vorerst vor Gericht gescheitert. Bildquelle: Afruica-Studio / Fotolia

 

 

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