Behelfsmasken können auch im Auto getragen werden – Fahrer müssen identifizierbar sein

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Seit anderthalb Wochen gilt Maskenpflicht beim Einkauf, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Wochenmärkten, in Krankenhäusern, Heimen, Geschäften, außer im Unterricht an Schulen und beim Abholen von Kindern aus der Notbetreuung in Kindertagesstätten. Vielfach wird angenommen, dass es wegen Geschwindigkeitskontrollen verboten ist, Masken im Auto zu tragen. Delmenews hat bei der hiesigen Dienststelle der Polizei nachgefragt, wie sie dabei verfährt.
 
„Wenn jemand beim Autofahren eine Maske trägt und damit sein Gesicht komplett unkenntlich macht, dann ist das verboten“, erklärt Lorena Lemke, Pressesprecherin der Polizeiinspektion Delmenhorst/Oldenburg-Land/Wesermarsch. Sie weist darauf hin, dass in Privatfahrzeugen keine Maskenpflicht gilt, aber es grundsätzlich nicht verboten, ist eine Behelfsmaske aufzusetzen, solange dadurch nicht die Identifikation der Person verhindert wird.
 

Fahrzeugführern, die ihre Identität unkenntlich machen, drohen 60 Euro Strafe

Bei Zuwiderhandlung gegen die Maskenpflicht wird laut Lemke ein Bußgeld von 20 Euro verhängt. Dreimal so viel, nämlich 60 Euro, beträgt das Bußgeld, wenn bei einer Verkehrskontrolle, die unabhängig von der Geschwindigkeit durchgeführt wird, ein Fahrzeugführer angetroffen wird, der so stark verhüllt ist, dass sein Gesicht nicht erkennbar ist. „Hierbei handelt es sich um einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO)“, so die Pressesprecherin.
 

Fahrtenbuch kann Haltern von geblitzten Fahrzeugen auferlegt werden

Ansonsten wird während der Kontrolle das Abnehmen der Maske sowie das Vorzeigen der Papiere und des Führerscheins zum Abgleich verlangt. Zwei verschiedene Formen von Geschwindigkeitsmessungen nimmt die Polizei vor. Meistens sind Beamte nach Lemkes Angaben vor Ort und halten die Fahrzeuge bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in unmittelbar an.

Sie führt aus: „Da In diesem Fall eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, gibt es einen Ermessensspielraum. Die Strafe wird nicht automatisch ausgesprochen, sondern es wird von den Beamten je nach Einzelfall entschieden.“ Es kann auch der Hinweis erteilt werden, nicht in dieser Aufmachung weiterzufahren, die Maske anders zu tragen oder ganz abzunehmen.

Fotos der selteneren Radarmessungen werden der Pressesprecherin zufolge erst eine Woche später ausgewertet. „Ist der Fahrzeugführer darauf nicht zu erkennen, kann kein Bußgeld erhoben werden“, teilt Lemke mit. Stattdessen erhält der über das Kennzeichen ermittelte Fahrzeughalter einen Brief der Bußgeldstelle der Kommune, in dem er aufgefordert wird, den Fahrer zu benennen. Wird dem nicht Folge geleistet, kann die Straßenverkehrsbehörde das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen.
 
Bild: Auch beim Fahren des eigenen Autos dürfen Schutzmasken getragen werden, wenn der Fahrer kenntlich bleibt.

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