Schwere Geschütze im Suhrkamp-Prozess: Verteidigung befürchtet Befangenheit des Richters

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Derzeit geht der Prozess gegen Ratsherr Henning Suhrkamp vor dem Amtsgericht Delmenhorst wegen des Verdachts auf den Besitz von kinder- und jugendpornografischem Material weiter. Heute ist ein zweiter Strafverteidiger an Suhrkamps Seite. Eben wurde der Prozess jeodch unterbrochen, damit der Vorsitzende Richter eine schriftliche Erklärung abgeben konnte, die seine Unbefangenheit dokumentiert.
 
Die Verteidigung wollte eine Zeugin laden, die bezeugen kann, dass Henning Suhrkamp an einem bestimmten Datum mit ihr zusammen war und somit kein Zugriff auf eine bestimmte der vielen Dateien erfolgt sein kann. Zudem solle die Zeugin bezeugen können, dass Suhrkamp die Zeit zwischen Weihnachten 2012 und Neujahr sowie Weihnachten 2013 bis Neujahr mit ihr verbracht habe. Doch dem Richter reichte dies nicht als Begründung für eine Ladung der Zeugin. Es bestehe keine „Konnexität“ und „es fehle an Anknüpfungstatsachen“, so der Richter. Die Verteidigung äußerte daraufhin per Antrag nach §24 Strafprozessordnung „die Bersorgnis der Befangenheit“ des Richters. Die beiden Verteidiger werteten die Ablehnung ihres Beweisantrags als ausreichendes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richter.
 

Dienstliche Erklärung

Um dem entgegenzutreten, hat der Richter gerade eine dienstliche Erklärung abgegeben, um die Zweifel auszuräumen. Ein anderer Richter hatte in der Zwischenzeit übernommen. Nach der Verlesung der Erklärung soll es eine Pause und anschließend die Fortsetzung geben.
Die Staatsanwaltschaft kann anhand der dienstlichen Erklärung keine Befangenheit des Richters erkennen. Die Verteidigung kann damit nach wie vor „nichts anfangen“.
 

Antrag abgelehnt

Der Zwischenrichter hatte in der Zwischenzeit den Antrag auf Befangenheit seitens der Verteidigung abgelehnt. Die Ablehnung eines Beweisantrages reiche dafür bei weitem nicht aus. Es gebe keinen „ausreichenden Ablehngrund“.
Um 14 Uhr wird die Verhandlung fortgeführt. Wir werden weiter berichten.

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