Schwangerschaft nicht erkannt – kein Schadenersatzanspruch

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Hat man einen Schadenersatzanspruch, wenn die Frauenärztin die Schwangerschaft nicht erkannte, man aber gar kein Kind mehr wollte? Hat man nicht, wie gestern das Oberlandesgericht Oldenburg feststellte …
 
Die Klägerin begab sich im November 2012 in die gynäkologische Behandlung der Beklagten und bat darum, das Vorliegen einer Schwangerschaft abzuklären. Sie wollte zu diesem Zeitpunkt kein weiteres Kind. Die Beklagte führte eine Ultraschalluntersuchung durch und schloss eine Schwangerschaft aus. Tatsächlich befand sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt in der sechsten Schwangerschaftswoche. Hätte sie zu diesem Zeitpunkt von der Schwangerschaft erfahren, hätte sie sich für einen Abbruch entschieden. Von der Schwangerschaft erfuhr sie erst in der 15. Schwangerschaftswoche. Die Klägerin warf der Beklagten vor, im November 2012 keine Urin- und Blutuntersuchung veranlasst zu haben. Dabei wäre die Schwangerschaft erkannt worden und die Klägerin hätte noch die Möglichkeit einer legalen Abtreibung gehabt. Mit der Klage verlangte sie von der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro und die Zahlung von Kindesunterhalt.
 

Kein Recht für die Klägerin

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat wie zuvor das Landgericht Osnabrück das Begehren der Klägerin abgelehnt, eine Gynäkologin wegen des Nichterkennens einer Schwangerschaft zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld zu verurteilen. Der Senat bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und verneinte einen Anspruch der Klägerin. Bei der Frage, ob ein Schadenersatzanspruch gegen die Frauenärztin besteht, komme es darauf an, ob der Schwangerschaftsabbruch rechtmäßig gewesen wäre, urteilten die Richter. Rechtmäßig sei ein Schwangerschaftsabbruch dann, wenn medizinische oder kriminologische Gründe dafür vorliegen. Dann hätte für die Klägerin ein Anspruch bestehen können. Anders liegt der Fall aber, wenn wie hier der Schwangerschaftsabbruch allein über die Beratungs- und Fristenlösung des § 218a Abs. 1 StGB erfolgen sollte. Ein solcher Schwangerschaftsabbruch ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht rechtmäßig. Die Regelung hat lediglich zur Folge, dass die Frau, die ihre Schwangerschaft nach einer Beratung abbricht, straflos eine von der Rechtsordnung nicht erlaubte Handlung vornimmt.
 

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